Für die Berechnung des Elterngeldes gelten seit Jahresbeginn geänderte Regeln. Neu sind pauschale Abzüge für die Sozialversicherungsbeiträge und ein Wechsel der Steuerklasse zahlt sich nur aus, wenn er rechtzeitig erfolgt. Weggefallen sind die Freibeträge.
Durch das "Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs" wird das Elterngeld 2013 nicht mehr ausgehend vom tatsächlich vor der Geburt des Kindes verdienten Nettoeinkommen berechnet, sondern auf Basis eines über Pauschalabzüge ermittelten fiktiven Einkommens.
Konsequenzen hat dies vor allem für Arbeitnehmer, die vergleichsweise hohe Freibeträge für Werbungskosten auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben. Nach der alten Regelung führten beispielsweise Freibeträge für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für die Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu einem höheren Nettoeinkommen und damit auch zu einem höheren Elterngeldanspruch. Seit Jahresanfang werden jedoch nur noch Kinderfreibeträge und die Vorsorgepauschale als Steuerabzüge anerkannt.
Rechtzeitig Steuerklasse wechseln
Allerdings können werdende Eltern nur ein höheres Elterngeld erzielen, wenn sie ihre Steuerklassen rechtzeitig vor der Geburt des Kindes anpassen. Bisher konnte die Steuerklasse auch kurzfristig gewechselt werden. Jetzt ist bei der Ermittlung des verdienten Nettoeinkommens die Steuerklasse maßgeblich, die in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes überwiegend auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war.
Gilt beispielsweise für die Mutter im Jahr vor der Entbindung sieben Monate lang die ungünstige Steuerklasse V, bevor sie in die Steuerklasse III wechselt, wird das Elterngeld auf Basis der Steuerklasse V berechnet. Waren hingegen beide Steuerklassen für jeweils sechs Monate eingetragen, ist die zuletzt eingetragene Steuerklasse III maßgeblich.
Ermittlung des Elterngeldanspruchs noch immer nicht einfach
Die Ermittlung des Elterngeldanspruchs ist durch das Vereinfachungsgesetz zwar klarer geworden, aber noch immer nicht einfach. Zunächst muss vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes eine Werbungskostenpauschale von derzeit 83,33 Euro abgezogen werden. Von diesem Zwischenwert gehen die pauschal ermittelten Steuern ab.
Die Sozialabgaben werden hingegen ausgehend vom Bruttoeinkommen vor Abzug der Werbungskosten berechnet. Einkommen aus Minijobs, die für Arbeitnehmer sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei sind, werden ohne Abzüge zum Nettoeinkommen gerechnet.
Eine für "normale" Fälle ausreichende Elterngeldberechnung ermöglicht der Online-Rechner des Bundesfamilienministeriums. Wer allerdings vor der Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und einem Minijob beziehungsweise einer selbstständigen Tätigkeit hatte, sollte sich für nähere Informationen an die Elterngeldstelle vor Ort wenden. dapd / dhz