Wenn es um Versicherungen geht, sind die Deutschen alles andere als ehrlich: Versicherungsbetrug ist in Deutschland weit verbreitet und gilt als Kavaliersdelikt. Verfolgt wird er dennoch als Straftat. Besonders schwer wiegen bewusste Falschangaben des Versicherten, die getätigt werden, um einen Versicherungsschutz zu bekommen, der ansonsten nicht oder nur zu einem wesentlich höheren Preis versicherbar gewesen wäre.

Das ist beispielsweise bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung beim Vorliegen von Vorerkrankungen der Fall. Werden falsche Angaben gemacht und wird der Vertrag auf dieser Basis abgeschlossen, kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Folgen für den Versicherten sind schwerwiegend: Der Versicherungsschutz geht verloren, die gezahlten Prämien werden nicht erstattet. Auch einen neuen Schutz wird es dann im Normalfall nicht mehr geben, weil der Rausschmiss bei einem anderen Versicherer gemeldet werden muss. Aber auch bei einem einfachen Rücktritt des Versicherers ist der Versicherungsschutz in der Regel verloren.
Falschangaben zerstören den Versicherungsschutz
Zu den häufigsten Streitfällen zählen Gesundheitsangaben bei Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Bei diesen Policen ist die korrekte Angabe des Gesundheitszustands besonders wichtig, damit die Versicherung jeden Antragsteller seinem individuellen Risiko entsprechend versichern kann. Auch Krankenversicherer fragen naturgemäß besonders penibel nach Vorerkrankungen. Wer hier nicht die Wahrheit sagt, bleibt im schlimmsten Fall auf hohen Behandlungskosten sitzen. Auch sogenannte Bagatellerkrankungen wie grippale Infekte sollte man bei den Gesundheitsfragen immer angeben, da es nicht darauf ankommt, wie relevant die Erkrankungen für den Versicherten selbst sind, sondern einzig, wie die Versicherung diese bewertet.
Im Zweifelsfall alles angeben
Das zeigt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 7 U 81/05): Die Richter waren in dem Fall der Meinung, dass auf Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag einer Krankenversicherung nicht nur Krankheiten oder Beschwerden von erheblichem Gewicht anzugeben sind. Auch leichtere Gesundheitsbeeinträchtigungen gehören ihrer Ansicht nach gemeldet. Dabei müsse es sich nicht zwangsläufig um Gesundheitsschäden oder Krankheiten handeln. Anzugeben seien auch Beeinträchtigungen, die nur als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind, entschied das Gericht.
Aber nicht nur bei Personen-, sondern auch bei Sachversicherungen ist Ehrlichkeit das oberste Gebot: So sollten Vorschäden in keiner Sparte verschwiegen werden, weil Versicherer aus ihnen ein mögliches Risiko ableiten können. Auch wenn vollständige und ehrliche Angaben gelegentlich einen Prämienaufschlag zur Folge haben, ist das allemal besser, als im Ernstfall keinen Cent zu bekommen. Das gilt vor allem, wenn der Versicherungsschutz gegen existenzielle Risiken absichern soll.