Sie haben eine Stelle im Betrieb zu vergeben und suchen zum Beispiel einen jungen und dynamischen Mitarbeiter? Dann sollten Sie trotzdem auf eine spezielle Altersangabe in der Stellenausschreibung verzichten. Sie könnten sonst mit dem Vorwurf der Altersdiskriminierung konfrontiert werden, wie ein aktuelles BAG-Urteil zeigt.
In dem vor dem Bundesarbeit sgericht behandelten Fall, hatte er beklagte Arbeitgeber im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter gesucht. In der Beschreibung hieß es konkret, dass die Bewerber zwischen 25 und 35 Jahren sein sollen.
Der 1956 geborene Kläger bewarb sich auf die Stelle, wurde jedoch abgelehnt und nicht zu einem Vorstellung sgespräch eingeladen. Hierin sah der Kläger eine unzulässige Benachteiligung seiner Person und klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlung sgesetz (AGG).
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen worden war, revidierte das Bundesarbeit sgericht diese Entscheidungen. Auch die Tatsache, dass der beklagte Arbeitgeber keinen anderen Bewerber eingestellt hatte, mache die Klage an sich noch nicht unbegründet.
Der Senat hat die Sache nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeit sgericht zurückverwiesen Dies wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs u.a. zu prüfen haben, ob der Kläger für die au sgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist. sg
Bundesarbeit sgericht, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11
