Die Sommerferien nutzen viele junge Leute, um ein Praktikum zu machen oder einfach nur zum Geld verdienen. Bei jugendlichen Aushilfskräften sollten Handwerksbetriebe jedoch darauf achten, dass sie bestimmte rechtliche Regelungen einhalten. Damit es keinen Ärger gibt, zum Beispiel nach einem Unfall im Betrieb, wegen der Arbeitszeiten oder der Steuer.
Arbeitsschutz: Wer nur vorübergehend in einem Betrieb arbeitet, kennt sich dort nicht so gut aus wie die Stammbelegschaft und trägt ein besonderes Unfallrisiko. Um dieses so gering wie möglich zu halten, sollten Ferienjobber, Aushilfskräfte und Praktikanten vor Arbeitsbeginn daher gründlich mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vertraut gemacht werden. Dazu rät die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.
"Auch Aushilfskräfte und Praktikanten müssen wissen, wie sie gesund und sicher arbeiten und was in brenzligen Situationen zu tun ist", erklärt Albrecht Liese, Präventionsleiter der BGW. Das betrifft nicht nur den Umgang mit Geräten, Werkzeugen und Maschinen. "Feuchtarbeit beispielsweise belastet die Haut, falsches Schuhwerk kann in vielen Bereichen zu Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen führen", so Liese. "Jedes Tätigkeitsfeld hat seine spezifischen Gefährdungen."
Eintönige Arbeit muss bezahlt werden
Bezahlung: Bei Ferienjobbern und Aushilfskräften wird der Lohn in der Regel vorab vereinbart. Müssen aber auch Praktikanten bezahlt werden? Die gesetzliche Regelung ist hier nicht eindeutig. Aber Handwerksbetriebe sollte schon aus Imagegründen Praktikanten etwas zahlen.
Eintönige Arbeiten müssen Betriebe jedoch immer bezahlen: Muss ein Praktikant zum Beispiel über einen längeren Zeitraum immer die gleiche Arbeit verrichten und das ohne Anleitung, kann er den Betrieb zur Zahlung eines Arbeitnehmergehaltes verklagen. Ein Praktikum ist schließlich dazu da, etwas zu lernen.
Auch bei der Unfallversicherung und den Arbeitszeiten gibt es Sonderregeln bei Jugendlichen unter 18 Jahren.
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Versicherung: Ferienjobs und entgeltliche Praktika melden Arbeitgeber automatisch über die Lohnsumme, die Sie dem Unfallversicherungsträger am Ende des Jahres für Ihr Unternehmen mitteilen. Zusätzlich müssen Sie laut der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Ihre Ferienjobber und Praktikanten über das DEÜVVerfahren anmelden. Ob sie unbezahlte Praktikanten ebenfalls melden müssen, hängt immer von der Versicherung ab. Hier müssen Sie nachfragen.
Wird jedoch ein Pflichtpraktikum einer Schule absolviert, sind die Praktikanten über die Schule unfallversichert. Das gilt zum Beispiel bei den Pflichtpraktika der 9. Und 10. Klassen, da Schulpraktika ein Teil der schulischen Ausbildung sind. Sozialversicherungspflichtig sind Schülerpraktikanten dagegen nicht.
Ausnahmeregelung bei Arbeitszeiten
Arbeitszeit bei Jugendlichen: Bei jugendlichen Ferienjobbern und Praktikanten gelten schärfere Regelungen bei den Arbeitszeiten. 5 mal 8 oder wöchentlich 40 Stunden: mehr dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Täglich sollten acht Arbeitsstunden und zehn Schichtstunden deshalb nicht überschritten werden.
Für Pausen gilt: 30 Minuten bei 4,5 bis 6 Stunden täglicher Arbeitszeit, 60 Minuten bei über 6 Stunden täglicher Arbeitszeit. Außerdem dürfen Jugendlichen in der Regel nicht nachts zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten sowie an den Wochenenden. Für bestimmte Berufe gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, etwa im Bäckerhandwerk.
Weitere Informationen finden Sie in einem Flyer der DGUV oder bei der Berufsgenossenschaft. dhz
