Es ist der Albtraum eines jeden Haus- oder Wohnungsbesitzers – und es passiert in Deutschland alle paar Minuten: Im eigenen Zuhause ist eingebrochen worden, alles wurde durchwühlt, vielleicht sogar verwüstet. Und vor allem sind jede Menge Dinge gestohlen worden: Wertvolles, Hausrat, Erinnerungsstücke. Damit wenigstens die Versicherung den Schaden ersetzt, müssen Versicherte die Ruhe bewahren und einige Verhaltensregeln beachten.

Im Versicherungsvertrag, aber auch im Versicherungsvertragsgesetz sind eine Reihe von Obliegenheiten geregelt, die Versicherte gegenüber ihrer Hausratversicherung beachten müssen. Werden diese Obliegenheiten ignoriert, kann das zu Leistungskürzungen und eventuell sogar zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Mit anderen Worten: Man würde trotz Hausratversicherung auf seinem Schaden – oder einem Teil davon – sitzen bleiben.
Schaden so schnell wie möglich melden
Grundsätzlich sind Versicherte nach einem Einbruchdiebstahl verpflichtet, den Schaden unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer zu melden und eine Liste über die gestohlenen und/oder beschädigten Gegenstände – die sogenannte Stehlgutliste – für Polizei und Versicherer anzufertigen. Immer wieder landen Fälle vor Gericht, in denen es um die die Stehlgutliste geht. Die Urteile zeigen: Versicherte müssen die Liste so schnell wie möglich einreichen, nach einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg (AZ: 13 O 3064/09) ist eine Verzögerung von vier Wochen schon deutlich zu lang. Das Gericht stand dem Hausratversicherer in dem Fall ein Kürzungsrecht von 40 Prozent zu, weil das verspätete Einreichen eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung sei.
Außerdem sollte niemand darauf spekulieren, dass der Versicherer selbst einen an die Stehlgutliste erinnert. Der Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 28/09) hat entscheiden, dass Versicherte von sich aus aktiv werden müssen. Versicherte sollten darauf achten, eine Stehlgutliste deshalb möglichst binnen dreier Tage bei der Polizei vorzulegen. Hilfreich kann es sein, wenn über die wichtigsten und wertvollsten Gegenstände eine Art Inventarliste geführt wird. Erforderlich ist auf jeden Fall eine Übersicht der entwendeten Gegenstände mit Angabe des Neuwertes, mit der die gestohlenen Sachen möglichst detailliert beschrieben werden.
Nicht zu schnell aufräumen
Gerade wegen des Schocks machen sich viele Versicherte daran, den Tatort so schnell wie möglich aufzuräumen, um wieder in die Normalität zurückzukommen. Bevor man aber zur Tat schreitet, sollte man mit dem Versicherer und der Polizei Rücksprache halten. Für Veränderungen am Tatort muss der Versicherer sein Einverständnis erklären. Trotzdem sollten die Einbruchsopfer vor dem Aufräumen den Tatort, mögliche Beschädigungen und die aufgebrochenen Türen oder Fenster genau dokumentieren, damit später bei Streitigkeiten Beweise vorgelegt werden können.
Eine weitere Pflicht des Versicherten besteht darin, Schäden so gering wie möglich zu halten. Damit ist er vor allem verpflichtet, Folgeschäden auszuschließen, die sich etwa aus der Verwendung von gestohlenen Kreditkarten oder Telefonen ergeben können. Betroffene sollten die Geräte und Karten so schnell wie möglich sperren, damit keine weiteren Kosten entstehen. Wer zu lange damit wartet, muss sich darauf einstellen, dass die Hausratversicherung auflaufende Kosten nicht trägt – und die können gerade bei der Nutzung des Handys durch Einbrecher schnell einige 1.000 Euro betragen. dapd