Arbeitslose, die einen Gründungszuschuss in Anspruch nehmen möchten, können dies seit Jahresbeginn nur noch zu erschwerten Bedingungen. Zudem kann die Leistung trotz aller vorliegender Dokumente nach Ermessen verweigert werden.

Die Neuregelung sieht vor, dass Arbeitslose den Gründungszuschuss nur noch dann erhalten können, wenn noch für mindestens 150 Tage einen Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Bislang galt eine Untergrenze von 90 Tagen. Bewilligt die Arbeitsagentur die Förderung, bekommen Existenzgründer sechs Monate lang ihr Arbeitslosengeld zuzüglich einer Sozialversicherungspauschale von 300 Euro ausbezahlt. Nach Ende der ersten Förderphase kann die Arbeitsagentur für weitere neun Monate 300 Euro als Zuschuss zur sozialen Absicherung genehmigen, wenn sie von der Tragfähigkeit der Gründung überzeugt ist.
Wichtig ist, dass der Gründungszuschuss seit Anfang des Jahres nur noch eine Ermessensleistung ist. Die Arbeitsagentur kann die Förderung also auch dann verweigern, wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem sollten Gründer beachten, dass sich ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld durch den Bezug des Gründungszuschusses mindert. Wer beispielsweise zu Beginn der Förderung noch Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld hat und anschließend für sechs Monate den Gründungszuschuss bekommt, hat am Ende des Förderzeitraums keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung kann daher sinnvoll sein.
sg/dapd