Elementarversicherung Voll gelaufener Lichtschacht macht keine Überschwemmung

Wer eine Elementarversicherung für Wohngebäude abschließt, hat nicht automatisch alle Schäden abgedeckt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat gegen einen Kläger entschieden, der von seiner Versicherung Überschwemmungsschäden ersetzt haben wollte, die durch einen voll gelaufenen Lichtschacht entstanden waren.

Wer eine Elementarschadenversicherung zur Wohngebäudeversicherung abschließt, glaubt sich rundum gut versichert. Allerdings zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass damit keinesfalls alle Schäden abgedeckt sind.

Im vorliegenden Fall hatte sich nach einem Starkregen Wasser in einem Lichtschacht gesammelt, das im Keller zu einer Überschwemmung führte. Die Versicherung wolle den Schaden jedoch nicht zahlen. Eine Überschwemmung setzt nach Einschätzung der Versicherung nämlich voraus, dass eine so große Menge Wasser auf dem Grundstück niedergeht, dass das Wasser nicht mehr erdgebunden sei. In dem Fall lief jedoch nur der Lichtschacht voll, so dass keine Überschwemmung anzunehmen sei.

Überschwemmung ist eine mit Wasser bedeckte, trockenliegende Bodenfläche

Die Versicherung konnte sich mit dieser Auffassung durchsetzen. Der Begriff der Überschwemmung sei so auszulegen, wie er im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden werde, dass nämlich eine trockenliegende Bodenfläche mit Wasser bedeckt wird. Läuft das Wasser aber nur in den Lichtschacht, ist das nach Ansicht der Richter keine Überschwemmung, so dass die Versicherung nicht einstehen muss. (Aktenzeichen: OLG Karlsruhe 12 U 92/11) dapd