Zu weit unter Tariflohn BAG legt Lohnwucher fest

Im Arbeitsverhältnis liegt in der Regel ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit Lohnwucher vor, wenn das Arbeitsentgelt nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Region üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 436/08) in seinem Urteil vom 22. April 2009.

BAG legt Lohnwucher fest

Maßgebend sei der Vergleich mit dem tariflichen Stunden- oder Monatsentgelt ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen seien, so die Richter weiter. So könne ein bei Abschluss des Arbeitsvertrags noch nicht zu beanstandendes Entgelt durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.

Lohnwucher setzt außerdem voraus, dass der Arbeitgeber eine beim Arbeitnehmer bestehende Schwächesituation (Unerfahrenheit etc.) ausgebeutet hat. Folge des Wuchers: Anstelle des Wucherlohns ist der übliche Lohn zu zahlen. Lohnwucher ist außerdem strafbar.