Autoverkauf Bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs kann eine Schadensersatzpauschale drohen

Ein Fahrzeughändler kann im Fall der Nichtabnahme eines Fahrzeugs einen Schadensanspruch vom zurücktretenden Käufer geltend machen. Diesen kann er mit einer pauschalen Summe von zehn Prozent des Kaufpreises ansetzen, so lange es dem Käufer vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs kann eine Schadensersatzpauschale drohen

Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BGH v. 14.04.2010, Az.: VIII ZR 123/09) klagte eine Autoverkäuferin gegen eine Kundin, die nach dem Kauf eines Fahrzeugs von dem vereinbarten Kaufvertrag grundlos zurückgetreten war. Die Kundin wollte die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schadenseratzpauschale von zehn Prozent nicht zahlen und gab an, von der Fahrzeugverkäuferin nicht ausreichend über mögliche Änderungen der Schadensersatzsumme hingewiesen worden zu sein.

Die von der Verkäuferin verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel, die vom Bundesgerichtshof als rechtskräftig angesehen wurde: "Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser zehn Prozent des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."

Der Schadensersatz wird vom Verkäufer grundsätzlich deshalb verlangt, da er selbst möglichen finanziellen Verpflichtungen durch den vereinbarten Fahrzeugkauf nachkommen muss. Der BGH legte grundsätzlich fest, dass die Klägerin Schadensersatz verlangen könne, weil die Beklagte unberechtigt ihre auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des gekauften Fahrzeugs gerichtete Leistung verweigert habe. Diesen Schadensersatz könne die Klägerin auch pauschal berechnen, so lange der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, dass der Schaden geringer oder gar nicht entstanden sei.

Mit der Formulierung, dass der Schaden höher oder niedriger anzusetzen sei, „wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist“, sei auch die Möglichkeit eingeschlossen, dass gar kein Schaden entstanden ist. Damit hätte die Klägerin in den allgemeinen Geschäftsbedingungen alle Voraussetzungen geschaffen, um den Schadensersatz einzufordern.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .