Umsatzsteuer Vorsteuerabzug auch bei Leistungen mit ermäßigtem Steuersatz

Weist der Rechnungsaussteller in einer Rechnung den Regelsteuersatz aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, steht dem Leistungsempfänger der tatsächlich in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene (gesetzlich geschuldete) Betrag als Vorsteuer zu. Voraussetzung ist eine klare Identifizierung der abgerechneten Leistung anhand der entsprechenden Unterlagen.

Vorsteuerabzug auch bei Leistungen mit ermäßigtem Steuersatz

Im zugrundeliegenden Fall (BFH-Urteil vom 19.11.2009, Az.: V R 41/08) klagte ein Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dagegen, dass in seinem Steuerbescheid kein Vorsteuerabzug für Warenlieferungen anerkannt wurde. Die GbR – eine Imbissbude – bezog ihre Waren von einem Einzelunternehmen, dessen Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) unterworfen wurden. In der Umsatzsteuererklärung machte der Kläger trotzdem den Regelsteuersatz von 14 bzw. 15 Prozent (die in den betreffenden Jahren gültigen Steuersätze; heute 19 Prozent) geltend, da dieser auf dem Lieferschein so ausgezeichnet war. Das Finanzamt versagte dem Kläger daraufhin den gesamten Vorsteuerabzug.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied hier zugunsten des Klägers und gewährte ihm den Vorsteuerabzug – jedoch mit Einschränkungen. So könne ein Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, zwar grundsätzlich als Vorsteuerbeträge abziehen. Dabei könne er jedoch als Vorsteuer nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer geltend machen. Dem Leistungsempfänger stehe also nur der gesetzlich geschuldete Betrag für den Vorsteuerabzug zu. Somit wurde dem Kläger der Vorsteuerabzug gewährt. Dieser konnte jedoch nur den reduzierten Steuersatz geltend machen.

Voraussetzung, um überhaupt einen Vorsteuerabzug gewährt zu bekommen, ist laut BFH, dass das Abrechnungspapier alle Angaben enthalten müsse, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermögliche. Die Rechnungsangaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de .