Allgemeine Geschäftsbedingungen Pflicht zur Bürgschaft über Zahlungsverpflichtungen ist zulässig

Sichert sich ein Fertighausanbieter mit einer zusätzlichen Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, die den Bauherrn dazu verpflichtet, über die vertraglich vereinbarten Zahlungen eine Bürgschaft abzuschließen, so steht dem gesetzlich nichts im Weg. Die abzusichernden finanziellen Risiken des Fertighausanbieters würden mit den vorhandenen gesetzlichen Sicherungsinstrumenten nur unzureichend geschützt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Pflicht zur Bürgschaft über Zahlungsverpflichtungen ist zulässig

Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BGH v. 27.05.2010, Az.: VII ZR 165/09) klagte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Fertighausanbieter, der in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel eingefügt hatte, die den Bauherrn dazu verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der vertraglich vereinbarten Zahlungen vorzulegen. Der Kläger merkte an, dass diese Verpflichtung eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle, da dieser im Zusammenhang mit der Bürgschaft auch eine Provision an die Bank zahlen müsse und ihm dadurch zusätzliche Kosten entstehen würden.

Der BGH wies die Klage ab und urteilte, dass die Verpflichtung zur Vorlage der Bürgschaft von keiner gesetzlichen Regelung abweiche und auch keine unangemessene Benachteiligung darstelle. Der Benachteiligung stehe ganz klar ein berechtigtes Interesse des Beklagten gegenüber, sich ausreichend abzusichern und die dafür gesetzlich vorhandenen Sicherungsinstrumente (beispielsweise § 648 und § 648a BGB) würden dazu nicht ausreichen. Der BGH legte fest, dass bei der Abwägung dieser beiderseitigen Interessen, also auf Seiten des Bauherrn die Vermeidung der zusätzlichen Belastung (Provision) und auf Seiten des Beklagten die Absicherung der Zahlungsverpflichtungen, beide Forderungen gleichwertig seien. Somit sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten auch mit der Klausel zur Verpflichtung der Vorlage einer Bürgschaft wirksam.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .