GmbH-Geschäftsführer Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine dahingehende Vereinbarung entnehmen lässt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 11.10.2010, Az.: II ZR 266/08) hervor.

Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger 1989 zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt. 2007 widerrief die beklagte GmbH die Bestellung. Zugleich kündigte sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß zum 31. Dezember 2007. Diese Maßnahmen waren in den Augen des gekündigten Geschäftsführers unwirksam. Die daraufhin erhobene Klage zielte unter anderem auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung.

Das Oberlandesgericht hatte rechtskräftig entschieden, dass die Beklagte dem Kläger die vereinbarte Vergütung auch in Zukunft zahlen muss. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts müsse laut BGH die beklagte GmbH den Kläger jedoch nicht in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Stellung über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter beschäftigen. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer einer GmbH ließe sich aus dem Anstellungsvertrag nicht herleiten. Organ- und Anstellungsverhältnis seien nach dem Trennungsgrundsatz voneinander unabhängig. Daraus folge grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse nach den jeweils geltenden Vorschriften beendet werden müssten.

Einen Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion lehnten die Richter grundsätzlich ab. Der Anstellungsvertrag habe regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene sei typischerweise nicht vereinbart. Der abberufene Geschäftsführer könne sie daher auch nicht verlangen.

Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass etwas anderes gelten kann, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .