Verbrauchsgüterkauf Werbung mit Garantien

Eine Garantieerklärung beim Verbrauchsgüterkauf muss nähere Angaben enthalten. Sie müssen aber nicht notwendig aufgeführt werden, wenn mit der Garantie geworben wird (BGH v. 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09).

Werbung mit Garantien

Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Versandhändler über das Internet Druckerpatronen vertrieben, die er mit "3 Jahren Garantie" bewarb. Der Kläger hatte die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Der Versandhändler habe nicht angegeben, unter welchen Bedingungen der Garantiefall eintrete und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen könne. Auch Angaben zum Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich seien, fehlten.


Die Richter wiesen die Klage ab. Im Streitfall stelle die beanstandete Werbung keine Garantieerklärung dar. Sie müsse deshalb auch nicht Hinweise auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten und darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Auch alle anderen Hinweise einer Garantieerklärung muss sie nicht enthalten, so die Richter.

Das Gesetz unterscheide zwischen der „Garantieerklärung“ und der „einschlägigen Werbung“ (§ 443 Abs. 1 BGB). Im Streitfall habe die Werbung den Verbraucher lediglich zur Bestellung aufgefordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie angekündigt. Damit sei sie aber noch nicht rechtsverbindlich versprochen worden.

Es bestehe keine Notwendigkeit, die Verbraucher bereits in der auf eine Garantie hinweisenden Werbung mit Informationen zu versorgen, wie sie in der EU-Richtlinie 1999/44/EG und in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführt sind.

Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB falle nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.