Ab sofort sind auch Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers im Rahmen des Umlageverfahrens U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Mutterschaftsleistungen) erstattungsfähig. Dies hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung am 28. Juni 2011 beschlossen. Von Christopher Nolte
Höhere Erstattung für Betriebe im Umlageverfahren U1 und U2
Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen, sind verpflichtet, am Umlageverfahren U1 teilzunehmen.
Hierbei erstatten die gesetzlichen Krankenkassen den Arbeitgebern bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) grundsätzlich 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den meisten Krankenkassen besteht auch die Möglichkeit, einen niedrigeren Erstattungssatz zu wählen. Für diesen geringeren Satz ist dann auch eine geringere Umlage zu zahlen.
Am Umlageverfahren U2 nehmen alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße, teil. Der Erstattungssatz beträgt einheitlich 100 Prozent des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und des bei Beschäftigungsverbot fortgezahlten Entgelts. Die hierauf anfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile werden ebenfalls erstattet.
Einheitliche Verfahrensweise beschlossen
Die Erstattungsfähigkeit von Arbeitgeberaufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung, das sind zum Beispiel Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen, wurde unter den Krankenkassen bisher unterschiedlich gewertet. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hat am 28. Juni 2011 die einheitliche Verfahrensweise beschlossen, so dass diese Aufwendungen von allen Krankenkassen zu erstatten sind.
Maßgebend ist der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff, nach dem grundsätzlich alle Zuwendungen als Arbeitsentgelt gelten, die als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind. Aufwendungen des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer für den Fall des Alters absichern, fallen somit auch darunter. Die Beitragspflicht der Arbeitgeberaufwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge in der Sozialversicherung ist für die Erstattungsfähigkeit nicht entscheidend.
Fälligkeit der Erstattung
Voraussetzung für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen ist, dass das Entgelt bereits abgerechnet und gezahlt worden ist. Sie kann somit für zurückliegende Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit, die vor dem Antragsdatum liegen, gewährt werden. Erstattungszeiten, die über das Antragsdatum hinausgehen, sind zulässig, wenn das Arbeitsentgelt abgerechnet und für den laufenden Abrechnungsmonat gezahlt und die Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Erstattungszeitraum ärztlich bescheinigt ist. Gleiches gilt auch für die Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.