Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden. Da sie gegen das Transparenzgebot verstoße, sei sie zudem unlauter, entschied der Bundesgerichtshof (BGH v. 17.03.2011, Az.: I ZR 81/09).
Hervorgehobene Einführungspreise können irreführend sein
Im vorliegenden Fall warb die Beklagte mit einem einer Zeitung beiliegenden Werbeprospekt. Und darin unter anderem für eine Teppichkollektion mit Einführungspreisen, denen bei den einzelnen Teppichen durchgestrichene Preise gegenübergestellt waren. Im Text wurde erläutert, dass es sich bei der Teppichkollektion um eine Weltneuheit handele, zu deren Markteinführung der Beklagte als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
Die Klägerin hielt diese Werbung für unzulässig, weil die Angabe fehle, bis wann der Einführungspreis gelten solle.
Die Richter stellten sich auf die Seite der Klägerin:
Die beanstandete Ankündigung von Rabatten zur Markteinführung einer Teppichkollektion sei eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne eines in §4 Nr.4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich genannten Preisnachlasses. Darin heißt es: „Unlauter handelt insbesondere, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.“
Das treffe im vorliegenden Fall zu, da die Bedingungen in der Werbung nicht klar und eindeutig angegeben waren. Zudem sei die Werbung irreführend im Sinne von §5 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 UWG.
Hinweis auf zeitliche Begrenzung
Zwar begründe §4 Nr.4 UWG keine Verpflichtung, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Der Unternehmer habe lediglich auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen. Im Streitfall liege jedoch ein Verstoß gegen §4 Nr. 4, § 5 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 UWG vor.
Die Werbung sei schon deshalb unlauter, weil sich aus ihr nicht eindeutig ergebe, welchen anderen, durchgestrichenen Preisen die beworbenen Preise gegenübergestellt werden. Es könne allenfalls vermutet werden, dass es jene Preise sind, die nach Ende der Verkaufsaktion für die Ware verlangt werden würden.
Anders als bei einem Räumungsverkauf gebe es bei einem Sonderverkauf aus Anlass der Eröffnung eines Geschäfts keinen Zeitpunkt, der die Dauer der Verkaufsaktion begrenze.
Der Unternehmer habe bei Verkaufsaktionen mitzuteilen, um welche Art von Eröffnungs- bzw. Einführungsangebot es sich handelt: um einen bestimmten Vorrat an preisreduzierter Ware oder um preisreduzierte Ware für einen bestimmten Zeitraum oder um ein bis zu einem bestimmten mit der Sonderaktion verfolgten Ziel. Der Verbraucher sollte wissen, mit welcher Art Angebot er es im konkreten Fall zu tun hat.
Im vorliegenden Fall hätte der Unternehmer in seiner Werbung mitteilen müssen, dass diese weder auf einen bereits festgelegten Zeitraum beschränkt noch auf einen bestimmten Warenvorrat bezogen ist, sondern dann beendet werden wird, wenn der Marktzutritt aus Sicht des Unternehmers gelungen ist.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.