Telefonwerbung Double-opt-in-Verfahren bietet keine lückenlose Sicherheit

Das Double-opt-in-Verfahren reicht als Einwilligung eines Verbrauchers in manchen Fällen nicht aus, um die Einwilligung eines Verbrauchers nachzuweisen, dass er Werbeanrufe erhalten will. Beim elektronischen Double-opt-in-Verfahren wird dem Verbraucher nach dem ersten Kontakt eine E-Mail zugesandt. Darin enthalten ist ein Bestätigungslink, den der Verbraucher aktiv anklicken muss.

Double-opt-in-Verfahren bietet keine lückenlose Sicherheit

Im vorliegenden Fall (BGH-Urteil v. 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09) stritten sich die Parteien über unzulässige Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern.

Die Richter entschieden: Der Werbende müsse für die ausreichende Dokumentation des Einverständnisses von Verbrauchern zu Werbeanrufen Sorge tragen. Für den Nachweis des Einverständnisses sei es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers dokumentiere. Bei einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setze das voraus, dass sie gespeichert werde und jederzeit ausgedruckt werden könne.

Verfahren, bei denen unklar sei, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, seien für den erforderlichen Nachweis ungeeignet.

Ist das Double-opt-in-Verfahren wie oben beschrieben erfolgreich durchlaufen, könne davon ausgegangen werden, dass der Antrag von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Hat der Verbraucher darüber hinaus ein Häkchen im Teilnahmeformular gesetzt und sich damit mit der Übersendung von Werbung einverstanden erklärt, ist grundsätzlich ausreichend dokumentiert, dass er in E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat.

Zwischen einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer in einem Teilnahmeformular bestehe aber kein notwendiger Zusammenhang. Insbesondere auch eine fehlerhafte Angabe von Telefonnummern bei Online-Formularen liege keinesfalls fern.

Daher könne im Einzelfall ein durch den Absender elektronisch bestätigter Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe nicht ausreichen.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.