Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die geleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied (BAG v. 09.06.2011, Az.: 2 AZR 381/10), gilt dies für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.
Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Bei der Beklagten besteht eine Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung beginnt und endet die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle, was über ein elektronisches Zeiterfassungssystem am Arbeitsplatz dokumentiert wurde.
Die Klägerin soll an mehreren Tagen Arbeitszeit dokumentiert haben, obwohl sie noch nicht im Betrieb gewesen sei oder ihn schon wieder verlassen habe. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen Arbeitszeitbetrugs - zumindest wegen des entsprechenden Verdachts - außerordentlich.
Dagegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Sie vertrat die Auffassung, die Arbeitszeit beginne bereits dann, wenn sie die Parkplatzeinfahrt durchfahren habe.
Die Klage vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied: Die außerordentliche Kündigung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang aufgelöst.
Entscheidend komme es dabei auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Im vorliegenden Fall habe die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber vorsätzlich über die geleistete Arbeitszeit getäuscht. Dieses auf Heimlichkeit angelegte, vorsätzliche und systematische Fehlverhalten zu Lasten des Arbeitgebers wiege besonders schwer. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf einer „fiktiven“ Kündigungsfrist war der Beklagten nicht zumutbar.
Eine Abmahnung war in diesem Fall entbehrlich, da die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage nicht mehr wiederherstellbar ist.
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