Reicht ein Steuerzahler eine vollständige und zutreffende Steuererklärung beim Finanzamt ein und das Finanzamt setzt, aus welchen Gründen auch immer, das zu versteuernde Einkommen viel niedriger fest, muss der Steuerzahler das Finanzamt nicht auf den Fehler aufmerksam machen.
Steuerzahler muss Finanzamt nicht auf Fehler aufmerksam machen
In dem Urteilsfall reichte ein Steuerzahler eine vollständige und korrekt ausgefüllte Steuererklärung beim Finanzamt ein. Das Finanzamt hatte im Vorjahr jedoch einen Fehler gemacht und einen Verlustvortrag festgestellt. Für das Jahr, für das die Steuererklärung eingereicht wurde, wurde die Steuer wegen der Verlustverrechnung mit null Euro festgesetzt. Der Steuerzahler machte das Finanzamt erst auf den Fehler aufmerksam als sich es sich zu einer Prüfung anmeldete.
Die Richter des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt wiesen nun darauf hin, dass ein Steuerzahler nicht dazu verpflichtet ist, auf die Fehler des Finanzamts aufmerksam zu machen (§ 153 AO). Aus diesem Grund ist der fehlende Hinweis nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auch nicht strafbar (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29. Oktober 2009, Az.: 5 K 531/06).