Auch wenn der Käufer eines Fahrzeugs im Vorfeld mehrere Fahrzeugfarben in Betracht zieht, muss der Verkäufer die im Kaufvertrag vereinbarte Farbe liefern. Eine falsche Farbe stellt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil des BGH v. 17.02.2010, Az.: VIII ZR 70/07) sowohl einen erheblichen Sachmangel als auch eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar.
Falsche Fahrzeugfarbe stellt Pflichtverletzung des Verkäufers dar
Im zugrundeliegenden Fall klagte ein Autoverkäufer gegen seinen Kunden, da dieser sich weigerte, das von ihm bestellte Fahrzeug anzunehmen, da es nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Farbe hatte. Im Vorfeld hatte der Kunde zwar die Wunschfarben „black oder le mans blue metallic“ angegeben, im Kaufvertrag legte er sich jedoch auf die Farbe „le mans blue metallic“ fest. Als der Wagen dann in der Farbe „black“ geliefert wurde, machte der Käufer von seinem Vertragsrücktrittsrecht Gebrauch. Der Verkäufer wollte das Rücktrittsrecht nicht anerkennen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dazu fest, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt. Dies gelte auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.
Laut BGH ist der Käufer grundsätzlich zur Zurückweisung der ihm vom Verkäufer als Vertragserfüllung angebotenen Sache berechtigt, wenn diese eine vertragswidrige Beschaffenheit aufweist oder sonst mit Mängeln behaftet ist. Mit der falschen Farbe ist diese vertragwidrige Beschaffenheit gegeben, zusätzlich begehe der Verkäufer eine erhebliche Pflichtverletzung und könne so nicht darauf bestehen, dass der Käufer das Fahrzeug annimmt. „Der in dieser Farbabweichung liegende Sachmangel ist nicht als eine nur unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu bewerten. Die Lackfarbe stellt ein äußeres Merkmal des Kraftfahrzeugs dar, welches regelmäßig zu den für den Käufer im Rahmen seiner Kaufentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten gehört“, urteilte der BGH. Dabei könne der Entscheidung des Käufers für eine bestimmte Farbe bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs auch eine wirtschaftliche Bedeutung zukommen.
Das Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .