Vorsteuerabzug Die Leistungsbeschreibung darf nicht zu allgemein sein

Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“ oder „Außenputzarbeiten“ reichen als Leistungsbeschreibung nicht aus, wenn ein Unternehmer einen Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerabrechnung geltend machen möchte. Der Bundesfinanzhof legte fest (BFH-Beschluss v. 05.02.2010, Az.: XI B 31/09), dass die Leistungsbeschreibung nicht zu allgemein gehalten sein dürfe.

Die Leistungsbeschreibung darf nicht zu allgemein sein

Im zugrundeliegenden Fall klagte ein Kleinstunternehmer, dem der Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuerabrechnung nicht gewährt wurde, da die in der Rechnung enthaltene Leistungsbeschreibung zu allgemein und uneindeutig war.

Die Klage des Unternehmers wurde abgewiesen. Der Bundesfinanzhof legte dazu fest, dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten müsse, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Dabei müssen diese Angaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen. Der Kleinstunternehmer hatte in seiner Abrechnung nur die Bezeichnungen "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" angegeben.

Auch den Einwand des Klägers, dass für Kleinstunternehmer geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gestellt werden sollten, wies der BFH in seiner Entscheidung zurück.

Den Beschluss des BFH finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de .