Umsatzsteuer Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

Wer ein Gewerbe anmeldet und seine ernsthafte Absicht bekundet, eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit auszuüben, hat Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Wie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervorgeht, kann diese nur in Missbrauchsfällen verweigert werden (BFH v. 23.09.2009, Az.: II R 66/07).

Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger ein Gewerbe als Fliesen- und Estrichleger aufgenommen und sich bei einer Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen. Trotzdem weigerte sich das Finanzamt, ihm eine Steuernummer zu erteilen, da es die Selbstständigkeit der Tätigkeit des Klägers nicht anerkannte.

Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben dem Kläger Recht: Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer bestehe bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbstständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen. Da die Erteilung der Steuernummer Voraussetzung für das Tätigwerden sei, könne sie nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits aufgenommen wurde.

Ein mittelbarer Anspruch von Unternehmen auf Erteilung einer Steuernummer ergebe sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Demgegenüber stehe die Verpflichtung des Unternehmers, Rechnungen unter Angabe der Steuernummer auszustellen.

Die Steuernummer sei regelmäßig Voraussetzung für ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden und außerdem auch Voraussetzung für die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer. Lediglich bei offensichtlichem Missbrauch könne die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abgelehnt werden.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.