Das Weisungsrecht eines Arbeitgebers ist auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie auf Ordnung und Verhalten im Betrieb begrenzt. Personalgespräche, die mit diesen Zielen in keinem Zusammenhang stehen, können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht durch einseitige Anordnung des Arbeitsgebers zu einer verbindlichen Dienstpflicht erhoben werden (BAG v. 23.06.2009, Az.: 2 AZR 606/08).
Keine Abmahnung wegen Weigerung
Im zu Grunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über die Wirksamkeit einer Abmahnung.
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten strebte das beklagte Unternehmen die Reduzierung des 13. Gehaltes seiner Mitarbeiter an. Nachdem ein erstes Gespräch mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Ergebnis blieb, lud die Beklagte die Mitarbeiterin allein zu einem Personalgespräch. Die Mitarbeiterin erschien zwar zum angesetzten Termin, machte aber deutlich, dass sie nur bereit sei, ein gemeinsames Gespräch zu führen. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung, weil sie ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung in Form eines Personalgesprächs verweigert habe. Die Klägerin verlangte, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Dem stimmte das Bundesarbeitsgericht zu: Die Klägerin habe keine Vertragspflicht verletzt, die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstrecke sich nicht auf Bestandteile des Austauschverhältnisses wie Höhe des Entgelts oder Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung. Im vorliegenden Fall sei die Weisung der Beklagten ausschließlich auf eine Verhandlung zur Vertragsänderung gerichtet gewesen. Da sie die Vergütung und nicht die Arbeitsleistung betroffen habe, hatte sie nach Meinung des Gerichts keinen Bezug zur Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers betreffe hingegen die Konkretisierung der Hauptleistungspflicht und die Pflichten, die unumgänglich sind, um den Austausch der Hauptleistungen sinnvoll zu ermöglichen, die so genannten leistungssichernden Verhaltenspflichten. Und schließlich könne das Weisungsrecht auch den kollektiven Bereich betreffen, wenn die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb geregelt werden müsse. Bei Weisungen müsse der Arbeitgeber stets billiges Ermessen walten lassen.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de nachlesen.