Überstunden Entzug einer Zusatzaufgabe

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine bezahlte Zusatzaufgabe per Dienstanweisung zugewiesen haben, können diese auch nach Jahren wieder zurücknehmen. Eine Änderungskündigung ist nicht erforderlich. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 22.04.2009, Az.: 5 AZR 133/08) hervor.

Entzug einer Zusatzaufgabe

Im vorliegenden Fall stritten sich die Parteien über die Wirksamkeit des Entzugs einer Zusatzaufgabe. Diese hatte der Kläger nach Dienstanweisung 18 Jahre lang ausgeführt. Er machte geltend, der einseitige Entzug der Zusatzaufgabe sei rechtsunwirksam. Es habe sich nicht um Überstunden, sondern um eine dauerhafte Verlängerung der Wochenarbeitszeit gehandelt. Der Entzug der Aufgabe widerspreche billigem Ermessen.

Die Richter entschieden: Die Beklagte war berechtigt, dem Kläger die Zusatzaufgabe kraft ihres Weisungsrechts ohne Änderungskündigung zu entziehen. Der angeordnete Entzug der Zusatzaufgabe war daher wirksam.
Zur Begründung: Der Durchführung der Zusatzaufgabe lag keine Änderung des Arbeitsvertrags zugrunde. Allenfalls hätten sich die Arbeitsvertragsparteien über die Befugnis der Beklagten geeinigt, den Kläger regelmäßig zu Überstunden heranzuziehen. Als die Zusatzaufgabe übertragen wurde, hätten die Vertragsparteien den schriftlichen Arbeitsvertrag nicht abgeändert. Ebenso wenig habe die Beklagte dem Kläger die Aufgabe ausdrücklich als unbefristete Tätigkeit übertragen. Vielmehr habe der Kläger sein Einverständnis zu einer Zusatzaufgabe gegeben. Eine dauerhafte Übertragung sei damit auch nicht stillschweigend vereinbart worden.

Kraft des Weisungsrechts kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zusatzaufgabe anweisen und wieder entziehen. Dabei ist zu prüfen, ob die Grenzen billigen Ermessens gewahrt sind (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch über längere Zeit hinweg unter Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, beinhaltet für sich genommen noch keine einvernehmliche stillschweigende Vertragsänderung.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de nachlesen.