Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung, die zum Ausgleich eines außerbetrieblichen Risikos gezahlt werden, führen zu keinen Betriebseinnahmen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 18.08.2009, Az.: X R 21/07).
Behandlung der Praxisausfallversicherung
In ihrer Urteilsbegründung gingen die Richter ausführlich darauf ein, wann ein Risiko als betrieblich oder privat eingeordnet wird. Entscheidend sei, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst ist. Das heißt, ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören und die geleisteten Prämien Betriebsausgaben bilden, hängt von der Art des versicherten Risikos ab.
Beziehe sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führe sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen. Bei einem versicherten außerbetrieblichen Risiko könnten die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden, während die Einnahmen nicht steuerbar seien.
Von Sonderfällen abgesehen stellen Gefahren, wie das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, grundsätzlich ein außerbetriebliches Risiko dar, sind also der Privatsphäre zuzuordnen, so der BFH. Eine Ausnahme sei es, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und die Versicherung entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Daher seien Versicherungen zum Schutz gegen spezielle berufs- und betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) dem betrieblichen beziehungsweise beruflichen Bereich zuzurechnen.
Die Gefahr, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch etc. zerstört oder beschädigt werden, stelle ein betriebliches Risiko dar. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.