Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 12.08.2009, Az.: VIII ZR 254/08) hervorgeht, muss der Gläubiger dabei keinen bestimmten Zeitraum oder Termin angeben.
Verlangen nach "umgehender" Leistung
Im zu Grunde liegenden Fall erwarb der Kläger von der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Als nach wenigen Wochen Mängel am Motor auftraten, forderte er die Beklagte auf, diese umgehend zu beseitigen. Andernfalls würde er eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Als sich die Beklagte nicht meldete und auch telefonisch nicht zu erreichen war, ließ der Kläger das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren und forderte die Beklagte zur Erstattung der Kosten auf, die diese verweigerte.
Die erhobene Klage hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg: § 281 Abs. 1 BGB verlange für die Fristsetzung keine konkrete Zeitangabe oder Zeitspanne nach dem Kalender. Vielmehr könne die Dauer einer Frist grundsätzlich auch durch einen unbestimmten Rechtsbegriff bezeichnet werden. Mit der Aufforderung, die Leistung oder Nacherfüllung "so schnell wie möglich" oder "umgehend" durchzuführen, werde eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei.
Mit der Fristsetzung solle dem Schuldner vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken könne, sondern ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck werde durch Formulierungen wie "umgehend" oder "unverzüglich" hinreichend erfüllt.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.