Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das Werkstattinventar, das jederzeit wieder beschafft werden kann.
Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Handwerksbetriebs
Die Richter führten in ihrer Begründung auf, dass es sich nicht notwendigerweise um eine Betriebsaufgabe handelt, wenn ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit einstellt. Die Einstellung könne auch nur als Betriebsunterbrechung beurteilt werden, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lasse.
Werde keine Aufgabeerklärung abgegeben, so gehe die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht bestehe, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen. Voraussetzung sei, dass die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter die Wiederaufnahme des Betriebes ermöglichten.
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebes führe also nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven seien dann nicht aufzudecken, wenn der Steuerpflichtige zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstelle, aber entweder den Betrieb im Ganzen oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen verpachtet und gegenüber den Finanzbehörden nicht ausdrücklich die Aufgabe des Betriebes erklärt.
Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reiche es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden, so die Richter. Eine Betriebsverpachtung setzt danach unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige dem Pächter einen Betrieb zur Nutzung überlässt, den der Pächter im Wesentlichen fortsetzen kann. Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufnehmen zu können.
Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sind dabei Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung. Ein Grundstück könne hingegen die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.
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