Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 16.07.2009, Az.: I ZR 56/07) hervor.
Ausspähen eines Mitbewerbers als unlautere Behinderung
Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Voraussetzung ist jedoch, so die Richter, dass diese Kundendaten nicht offenkundig sind, also nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können.
Im vorliegenden Fall gab es allerdings keine Anhaltspunkte für eine unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 $(LEhttp://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.html:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)|_blank)$. Hier beobachtete ein Mitarbeiter eines Unternehmens von einer öffentlichen Straße aus das Betriebsgelände eines Mitbewerbers. Er machte sich Notizen über An- und Abfahrten von Fahrzeugen und damit verbundene Tätigkeiten auf dem Gelände. Das ausgespähte Unternehmen sah darin eine unlautere Behinderung i.S. von § 4 Nr. 10 UWG und reichte Klage ein.
Der BGH wies die Klage ab. Es sei nicht erwiesen, dass sich der Mitarbeiter der Beklagten durch das Beobachten des von der Straße aus einsehbaren Betriebsgeländes der Klägerin Informationen über ihren Kundenstamm verschafft haben könnte, die in diesem Sinne nicht offenkundig sind.
Selbst wenn der Mitarbeiter der Beklagten beim Beobachten des Betriebsgeländes Informationen gesammelt hätte, um Kunden der Klägerin abzuwerben, könnte dies nicht ohne Weiteres als wettbewerbswidrig angesehen werden. Das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten führe auch nicht zu der Gefahr einer Störung von Betriebsabläufen.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.