Augenärzte dürfen ihre Patienten nur dann an einen bestimmten Optiker verweisen, wenn dafür ein hinreichender Grund vorliegt. Sie selbst dürfen Dienstleistungen wie die Anpassung und Abgabe einer Brille erbringen, wenn sie notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 09.07.2009, Az.: I ZR 13/07) hervor.
Zusammenarbeit zwischen Optiker und Augenarzt
Im vorliegenden Fall hatte ein Augenarzt seinen Patienten angeboten, sich in seiner Praxis aus einer Reihe von Musterbrillen eine Fassung auszusuchen. Die gewünschte Brillenfassung wurde dann zusammen mit der augenärztlichen Verordnung und den notwendigen Messwerten an ein Optikergeschäft übermittelt. Dieses verschickte dann die fertige Brille.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dieses Verhalten des Augenarztes für wettbewerbswidrig und reichte Klage ein.
Der BGH entschied: Generell könne einem Augenarzt nicht untersagt werden, Patienten an einen Optiker zu vermitteln. Eine solche Vermittlung sei zulässig, wenn ein hinreichender (nicht notwendig medizinischer) Grund vorliege (§ 34 Abs. 5 der ärztlichen Berufordnung, BOÄ). Nach § 3 Abs. 2 BOÄ könne ein Augenarzt Dienstleistungen wie die Anpassung und Abgabe einer Brille erbringen, wenn sie notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie seien.
Hinreichende Gründe seien nicht nur aus dem Bereich der Medizin zu ziehen, sondern könnten auch mit der Qualität der Versorgung, mit der Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten und schlechten Erfahrungen mit anderen Anbietern begründet werden.
Im vorliegenden Fall wurde als hinreichender Grund angenommen, dass Augenoptiker die Sehschärfenbestimmung des Augenarztes wiederholten. Wenn sie bei einem abweichenden Ergebnis das nach ihrer Ansicht richtige Brillenglas auswählten, entspreche das nicht immer der optimalen Therapie aus Sicht des Arztes. Diese Gefahr bestehe jedoch bei jeder Brillenverordnung, so die Richter. Der Augenarzt könne dies auf andere Weise - etwa mit einem entsprechenden Hinweis auf die Verordnung - ausschließen.
Auch der alleinige der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, reiche nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Optiker sowie eine Abgabe und Anpassung der Brille durch den Augenarzt zu rechtfertigen.
Das vollständige Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .