Wettbewerbsrecht Schon eine unverlangte Werbe-Mail ist unzumutbar

Eine einmalige unverlangte E-Mail, die Werbung enthält, kann bereits einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen. Das entschieden die Richter des Bundesgerichtshof (BGH v. 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07).

Schon eine unverlangte Werbe-Mail ist unzumutbar

Im zu Grunde liegenden Fall verlangte die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Unterlassungserklärung von der beklagten GmbH. Diese hatte an die Klägerin eine E-Mail versandt, die Informationen für Kapitalanleger enthielt.

Die Richter räumten zwar ein, dass es umstritten ist, ob eine unverlangt zugesendete E-Mail mit Werbung an einen Gewerbetreibenden einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Der Senat äußerte sich jedoch eindeutig und billigte der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zu. Denn eine unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar.

Diese Eingriffe seien gegen den Betrieb als solchen gerichtet. Eine unverlangt zugesandte Werbe-E-Mail beeinträchtige regelmäßig den Betriebsablauf eines Unternehmens – sei es wegen des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für das Sichten und Aussortieren der E-Mails oder durch die Kosten für die Internet-Verbindung.

Zwar könne dieser Aufwand für eine einzelne E-Mail gering sein. Anders sehe es jedoch aus, wenn eine größere Zahl unerbetener E-Mails im Postfach landet oder der Empfänger dem Erhalt der E-Mails ausdrücklich widersprechen muss.

Derartige Werbung sei unzumutbar belästigend. Ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail deshalb grundsätzlich rechtswidrig. Werbung ist dabei nach den Ausführungen des BGH jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.