Viele Unternehmer schließen mit nahen Angehörigen Verträge. Werden dabei zivilrechtliche Formerfordernisse nicht eingehalten, wertet dies der Bundesfinanzhof als Indiz, dass es an einem vertraglichen Bindungswillen fehlt.
Indiz gegen vertraglichen Bindungswillen
Im zu Grunde liegenden Fall (BFH v. 12.05.2009, Az.: IX R 46/08) hatte die Klägerin zur Finanzierung verschiedener Mehrfamilienhäuser Darlehensverträge mit ihren minderjährigen Enkelkindern geschlossen. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden diese Verträge von einem Ergänzungspfleger genehmigt. Das Finanzamt allerdings versagte die steuerliche Anerkennung der Darlehen. Für das Streitjahr erhöhte es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um die Höhe der gezahlten Darlehenszinsen.
Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben der Klage statt und führten aus: Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen seien steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden seien. Außerdem müssten Gestaltung und Durchführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. An die Vertragsgestaltung müssten besonders strenge Anforderungen gestellt werden, um die Ernsthaftigkeit des Abschlusses nachzuweisen.
Allein die Tatsache, dass die Vertragspartner zivilrechtliche Formvorschriften außer Acht gelassen haben, führe nicht dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Vielmehr werde dadurch das Indiz verstärkt, dass die Vertragspartner sich nicht vertraglich binden wollten.
Zugleich wiesen die Richter darauf hin, dass die Gesamtwürdigung mehrerer Beweisanzeichen insgesamt fehlerhaft ist, wenn das Finanzgericht aus einem Indiz, das es in seine Gesamtbetrachtung einbezieht, den falschen Schluss zieht.
Das Urteil des BFH können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.