Gemischt genutztes Grundstück Aufteilung der Anschaffungskosten

Der Bundesfinanzhof hatte über die Aufteilung der Anschaffungskosten bei einem gemischt genutzten Grundstück zu entscheiden.

Aufteilung der Anschaffungskosten

Im zu Grunde liegenden Fall finanzierten die Kläger, ein Ehepaar, die Anschaffung eines Mehrfamilienhauses in vollem Umfang durch Darlehen. Ein bestimmtes Darlehen sollte dabei den selbst genutzten Wohnungen zugeordnet werden. Die Darlehensvaluten wurden auf das Girokonto der Kläger überwiesen und von dort wurde der Kaufpreis überwiesen.

Die Kläger erklärten die Schuldzinsen aus den Darlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Zinsen aus dem bestimmten Darlehen für die selbst genutzten Wohnungen machten sie nicht geltend. Als das Finanzamt in einem Änderungsbescheid die Darlehen und den daraus resultierenden Zinsaufwand nach dem Verhältnis Wohn- und Nutzflächen aufteilte, reichten die Eheleute Klage ein.

Die Richter gaben der Klage statt und entschieden: Nimmt der Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber, weil sämtliche Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohnflächen/Nutzflächen aufzuteilen (BFH v. 01.04.2009, Az.: IX R 35/08).

Dies gelte jedoch nicht, wenn die Parteien den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab auch steuerrechtlich bindet, weil er weder missbräuchlich noch zum Schein getroffen wurde. Wie der BFH weiter ausführte, ist in diesem Fall der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die entstandenen Schuldzinsen sind in Höhe des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.

Das Urteil finden Sie beim BFH unter juris.bundesfinanzhof.de .