Eine lange Standzeit alleine ist kein Sachmangel, der berechtigt vom Kauf eines Gebrauchtwagens zurückzutreten. Vielmehr ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH v. 10.03.2009, Az.: VIII ZR 34/08) darauf abzuzielen, ob bei dem Fahrzeug Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind.
Lange Standzeit allein kein Sachmangel
Im zu Grunde liegenden Fall kaufte der spätere Beklagte von dem Kläger ein Fahrzeug, einen Chevrolet Van 20. Da der Wagen die letzten 19 Monate vor dem Verkauf stillgelegt war, konnte er zunächst nicht zugelassen werden. Obwohl der Kläger das erforderliche Gutachten besorgte, trat der Beklagte vom Kaufvertrag zurück und focht ihn unter anderem wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen an. Der Kläger trat nun seinerseits vom Kaufvertrag zurück und verkaufte den Wagen an einen anderen Interessenten.
Der Kläger begehrte nun Schadensersatz nach Rücktritt des Beklagten von einem Gebrauchtwagenverkauf. Er forderte die Differenz des Preises, den er mit dem Beklagten vereinbart hatte, und des beim Verkauf an einen Dritten erzielten Preises nebst Anwaltskosten und Zinsen.
Der BGH gab der Klage statt. Bei älteren Gebrauchtwagen stelle eine lange Standzeit beziehungsweise Stilllegungszeit als solche keinen Sachmangel dar. Deshalb reiche wie im vorliegenden Fall eine Standzeit von 19 Monaten allein nicht aus, um vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Es sei vielmehr darauf abzuzielen, ob das Fahrzeug Mängel aufweist, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.
Wie die Richter in ihrer Urteilsbegründung schrieben, hängt es von vielen Faktoren ab, ob, an welchen Teilen, in welchem Umfang und nach welcher Standzeit sich Mängel einstellen. Insbesondere spielten die Bedingungen und Umstände eine Rolle, unter denen ein stillgelegtes Fahrzeug abgestellt wurde. Unter ungünstigen Bedingungen könne es schon nach kurzer Standzeit beispielsweise zu Korrosionsschäden kommen. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, welche Standzeit üblich sei, gebe es allerdings nicht.
Dieses Urteil des BGH können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.