Der Wirbel um den in Spanien gestohlenen Dienstwagen der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hat eines gezeigt: Das Thema Dienstwagen und dessen private Nutzung sind nicht ohne Tücken. Das bestätigt auch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 23.04.2009, Az.: VI B 118/08), das sich mit der Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beschäftigte und der Frage nachging, ob es sich dabei um Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.
Privatnutzung des Firmenwagens nicht immer Arbeitslohn
Die Antwort der Richter stellt klar: Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Firmenwagen auch privat, weil es ihm im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet ist, so führt dies zu einem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil und nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Allerdings nur, wenn es sich um eine vertraglich gestattete private Nutzung des Dienstwagens handelt.
Eine vertragswidrige private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist hingegen nicht immer als Arbeitslohn zu qualifizieren. Nach Meinung des BFH stellt sie vielmehr in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Das Urteil finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de .