Beim Austausch eines fehlerhaften Produktes darf der Verkäufer innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung keine Nutzungsentschädigung verlangen. Das stellten die Richter des Bundesgerichtshofs in einem Urteil klar (BGH v. 26.11.2008, Az.: VIII ZR 200/05).
Keine Nutzungsgebühr bei Umtausch
Im vorliegenden Fall hatte eine Kundin bei einem Versandhandelsunternehmen im August 2002 ein "Herd-Set" erworben. Im Januar 2004 löste sich an einem Zubehörteil die Emailleschicht ab, woraufhin das Versandhandelsunternehmen das Gerät austauschte. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte es eine Vergütung, die die Kundin auch zahlte. Dagegen klagte mit Ermächtigung der Kundin ein Verbraucherverband.
Zunächst hatte der BGH den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung bezüglich der Auslegung der EU-Richtlinie 1999/44/EG zum Verbrauchsgüterkauf und zu Garantien für Verbrauchsgüter angerufen. Dieser entschied: Dem Verkäufer steht kein Wertersatz für die Nutzung eines vertragswidrig gelieferten Verbrauchsguts zu.
Auf der Grundlage dieser Entscheidung gaben die BGH-Richter dem klagenden Verbraucherverband Recht: Die Zahlung der Nutzungsentschädigung ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Das Versandhandelsunternehmen habe keinen Anspruch auf Wertersatz dafür, dass die Kundin das Gerät über knapp anderthalb Jahre nutzen konnte.
Das Versandhandelsunternehmen muss es in Zukunft auch unterlassen, die Nutzung einer mangelhaften Sache in Zusammenhang mit einer Ersatzlieferung in Rechnung zu stellen.
Verbraucher, die wie im vorliegenden Fall die Nutzungsentschädigung bereits gezahlt haben, können diese nach Angaben der Verbraucherzentrale Bundesverband zurückfordern.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.