Bei Auszahlung der Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer sind die bis zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zur Unfallversicherung als Arbeitslohn zu behandeln. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 11.12.2008, Az.: VI R 9/05).
Leistungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
Die Richter stellten fest: Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, deren Beiträge sein Arbeitgeber gezahlt hat und auf die er keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch hat, so führen die bis zum Zeitpunkt der Leistung entrichteten Beiträge zu steuerpflichtigem Arbeitslohn – dessen Höhe durch die an den Arbeitnehmer erbrachte Versicherungsleistung begrenzt ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine Gruppenunfallversicherung für seine Angestellten abgeschlossen. Diese deckte private und berufliche Unfälle ab. Der Arbeitgeber war der Versicherungsnehmer und ihm stand die Ausübung der Rechte aus der Versicherung zu. Der Vertrag wurde ohne Namensangabe abgeschlossen. Die Versicherungssumme war je nach Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen gestaffelt. Für die Beiträge wurde keine Lohnsteuer gezahlt.
Der Arbeitnehmer und Kläger in diesem Verfahren verunglückte während einer Auslandsreise. Dabei trug er eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit davon.
Die Versicherung zahlte an den Arbeitnehmer entsprechend des Grades seiner Invalidität eine höhere Summe aus (300.000 DM). Das Finanzamt behandelte diese Leistung aus der Unfallversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen reichte der Arbeitnehmer Klage ein.
Wie in der Urteilsbegründung nachzulesen ist, stellten die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zunächst keinen Arbeitslohn dar. Erst im Schadensfall, als Leistungen aus der Versicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, sei steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen.
Des Weiteren führe der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer könne den entsprechenden Beitragsanteil deshalb als Werbungskosten abziehen.
Regelmäßig könne auch davon ausgegangen werden, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.