Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall müssen auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG v. 14.01.2009, Az.: 5 AZR 89/08).
Sonn- und Feiertagszuschläge auch im Krankheitsfall
§ 4 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichte den Arbeitgeber, das Entgelt fortzuzahlen, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.Die Zuschläge seien eine zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende besonders lästige beziehungsweise belastende Arbeit und gehörten folgkich zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, so die Richter.
Im zu Grunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch Sonn- und Feiertagszuschläge umfasst. Die Richter entschieden zu Gunsten der Klägerin. Ihr stünden die geltend gemachten Zuschläge zu, da ihre dienstplanmäßige Arbeit an den Sonn- und Feiertagen allein auf Grund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sei.
Nach dem im Gesetz verankerten Entgeltausfallprinzip soll der Arbeitnehmer grundsätzlich das Arbeitsentgelt erhalten, das ihm gezahlt worden wäre, wenn er gearbeitet hätte. Überstundenzuschläge und -vergütungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bleiben allerdings außer Betracht.
Auch bleiben Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, unberücksichtigt. Aufwendungsersatz wie beispielsweise Reisekostenerstattung ist im Krankheitsfall nicht geschuldet.
Das Urteil stellt das BAG unter juris.bundesarbeitsgericht.de zur Verfügung.