Reparaturkosten Rückzahlung bei nachträglicher Geltendmachung von Gewährleistungsrechten

Wird eine Rechnung vorbehaltlos bezahlt, so kann dadurch weder ein deklaratorisches noch ein "tatsächliches" Anerkenntnis der beglichenen Forderung angenommen werden. Denn auch nachträglich geltend gemachte Gewährleistungsrechte – beispielsweise beim Gebrauchtwagenkauf – können zur Rückzahlung der Rechnungskosten führen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (BGH v. 11.11.2008, Az.: VIII ZR 265/07).

Rückzahlung bei nachträglicher Geltendmachung von Gewährleistungsrechten

Die Richter stellten klar: Die in § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen Verbraucher und Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gelte auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.

Im zu Grunde liegenden Fall kaufte der Kläger von der Beklagten im April 2005 einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von rund 60.000 Kilometern. Nach weiteren 12.000 gefahrenen Kilometern trat im Oktober 2005 ein Getriebeschaden am Pkw auf.

Der Schaden wurde in der Werkstatt der Beklagten repariert. Nach Maßgabe einer bei Vertragsschluss für das Fahrzeug abgegebenen Gebrauchtwagen-Garantie stellte die Beklagte dem Kläger 30 Prozent der Materialkosten als Kundenanteil in Rechnung. Der Kläger hatte die Rechnung zunächst bezahlt. Nun forderte er den Betrag in Höhe von 1.071,38 Euro von der Beklagten zurück, weil der Getriebeschaden im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigt werden müssen.

Die Richter entschieden zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte müsse den für die Reparaturkosten geleisteten Betrag zurückzahlen, weil die Beklagte für den eingetretenen Schaden am Fahrzeuggetriebe wegen eines hierin liegenden Sachmangels zur Gewährleistung verpflichtet gewesen sei. Die Kosten für die Mangelbeseitigung müsse sie daher allein tragen.

Für seinen Rückzahlungsanspruch kommt dem Kläger die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugute. Dessen Vermutungswirkung wird, so das Gericht, nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Klägers überlagert.

Denn für sich genommen rechtfertige die Bezahlung einer Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses. Werde eine Rechnung vorbehaltlos beglichen, könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Schuldner zugleich den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen wolle.

Wenn eine Rechnung vorbehaltlos beglichen werde, könne daraus zwar eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung abgeleitet werden. Dazu müssten aber stets weitere Umstände vorliegen, die einer derartigen Wertung standhalten könnten.

Beim Verbrauchsgüterkauf werde in Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeige, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Dieses Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen. Das BGB finden Sie unter gesetze-im-internet.de .