Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten Werbungskosten in voller Höhe

Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind ab dem ersten Kilometer in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH v. 18.12.2008, Az.: VI R 39/07).

Werbungskosten in voller Höhe

Im vorliegenden Fall war ein Bauarbeiter auf wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Diese waren bis zu 45 Kilometer von seinem Wohnort entfernt und er nutzte zur Fahrt seinen privaten Pkw. Da das Finanzamt für Fahrten unter 30 Kilometern nur die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG im Streitjahr 2004 geltende Fassung) berücksichtigte, legte der Bauarbeiter Klage ein. Er verlangte den Ansatz der tatsächlichen Kosten in Höhe des Pauschbetrags vom 0,30 Euro je Kilometer.

Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) stellten sich jetzt auf die Seite des Klägers und gingen in ihrer Urteilsbegründung auf die neue Rechtsprechung des BFH ein.

Sie führten aus, dass die neue Rechtsprechung strikt unterscheide zwischen Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte einerseits und Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten andererseits.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil ständig wechselnde Tätigkeitsstätten nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt seien. Der Arbeitnehmer müsse bei wechselnden Tätigkeitsstätten beweglich sein und sei auf ein Fahrzeug angewiesen. Die Entfernung der sich ständig ändernden Arbeitsstätte zum Wohnort könne stark schwanken. Diese Sachlage sei typischerweise auch bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten innerhalb von 30 Kilometern gegeben.

Deshalb seien Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten unabhängig von der Entfernung mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen und keine Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen.

Die Richter wiesen darauf hin, dass die frühere Rechtsprechung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (die so genannte 30-Kilometer-Grenze) auf Grund der geänderten Rechtsprechung des BFH überholt sei.

Dieses Urteil des BFH können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .