Ein Mahnbescheid über einen Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen, der diese Einzelforderungen nicht genau aufschlüsselt, hemmt die Verjährung nicht.
Mahnbescheide müssen genau sein
Wie die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden, kann die Individualisierung der Forderung nach Ablauf der Verjährungsfrist im Streitverfahren auch nicht nachgeholt werden und hat auf die Verjährung keine Rückwirkung (BGH v. 21.10.2008, Az.: XI ZR 466/07).
Dabei muss unbedingt beachtet werden, dass seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2002 einige 30-jährige Verjährungsfristen nun bereits nach drei Jahren ablaufen.
Auch im vorliegenden Fall wäre ein Zahlungsanspruch nach neuem Recht deutlich früher verjährt. Ein Inkassounternehmen wollte die Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen hemmen. Doch die Hemmung der Verjährung scheiterte, da die Klägerin die Rückzahlungsansprüche im Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert hatte. So ging nicht klar hervor, auf welche Forderung und in welcher Höhe sich der im Mahnbescheid geltend gemachte Teilbetrag bezog.
Das Urteil können Sie beim BGH unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.