Faxwerbung ohne Einverständnis des Empfängers zu versenden, kann für ein Unternehmen teuer werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun ein Unternehmen zu einer Vertragsstrafe verurteilt (OLG Düsseldorf v. 16.12.2008, Az. I–20 U 48/08).
Unerlaubt ohne Einverständnis des Empfängers
Das beklagte Unternehmen hatte zuvor eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung abgegeben, ohne ein zumindest mutmaßliches Einverständnis des Empfängers keine Werbung per Telefax mehr zu verschicken.
Nun hatte das Unternehmen im vorliegenden Fall Adressen von einem Drittunternehmen erworben. An diese Adressen versendete es Faxwerbung. Dabei verfügte das Unternehmen jedoch nicht über nähere Einzelheiten zu den Empfängern und hatte auch nicht deren Einverständnis zum Empfang der Werbung vorliegen. Der Versand stellt nach Ansicht des Gerichts einen zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar, da nicht überprüft wurde, ob das Einverständnis der Empfänger vorliegt oder ob die Umstände die Vermutung zulassen, dass sie der Werbung zugestimmt hätten.
Das OLG Düsseldorf verurteilte das beklagte, werbende Unternehmen zu einer Vertragsstrafe von 20.000 Euro nebst Zinsen.
Dieses Urteil können Sie in der Internetdatenbank des OLG Düsseldorf unter justiz.nrw.de finden.
Bereits im vergangenen Jahr entschieden die Richter des Bundesgerichtshof, dass ein Unternehmen ohne Zustimmung des Kunden ebenfalls keine Werbung per SMS und E-Mail verschicken darf (BGH v. 16.07.2008, Az.: VIII ZR 348/06). Lesen Sie den 'Infodienst für Mitglieder'-Beitrag zu diesem Urteil aus der Ausgabe 40 vom 9. Oktober 2008.