Ein Unternehmer, der eine Solaranlage betreibt, kann den Betrieb dieser Solaranlage unter bestimmten Voraussetzungen als Gewerbe anmelden.
Vorsteuerabzug möglich
Eine Voraussetzung ist, dass die Solaranlage einem – oder dem bestehenden - Unternehmen zugeordnet werden kann. Außerdem muss das Finanzamt zeitnah zur Anschaffung informiert werden, dass die Solaranlage dem Unternehmen zugeordnet werden soll.
Die mit den Installationskosten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann dann als Vorsteuer erstattet werden, so der Bundesfinanzhof (BFH v. 11.04.2008, Az.: V R 10/07).
Grundsätzlich könne ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen von einem anderen Unternehmer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn sie "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind.
Im zugrunde liegenden Fall konnte ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage unter anderem deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Zuordnung der Anlage zum Unternehmen nicht zeitnah, sondern erst nach fünf Jahren gestellt wurde.
Dieses Urteil können Sie beim Bundesfinanzhof unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.