Das "Sponsoring" eines Fahrzeugs mit Werbeaufdrucken ist kein Steuermodell. Überlässt beispielsweise eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung vor. Wie der Bundesfinanzhof entschied, sind dabei die Anschaffungskosten des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage anzusetzen (BFH v. 16.04.2008, Az.: XI R 56/06).
Unentgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs mit Werbeaufdrucken
Zur Begründung gaben die Richter an: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Gleiches gelte für den Tausch oder den tauschähnlichen Umsatz. Dies schließe auch eine Lieferung ein, die statt mit einem Entgelt mit einer sonstigen Leistung beglichen werde.
Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer (oder in seinem Auftrag ein Dritter) den Abnehmer (oder in dessen Auftrag einen Dritten) befähigt, in eigenem Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das UStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .