Einkommensteuer Kein Wahlrecht zwischen einer Anspar- und einer Existenzgründerrücklage

Ein Steuerpflichtiger hat keine Wahl, ob er eine "normale" Ansparrücklage oder eine Existenzgründerrücklage in Anspruch nehmen will. Das stellten die Richter des Bundesfinanzhofs in einem Urteil klar (BFH v. 29.04.2008, Az.: VIII R 75/05).

Kein Wahlrecht zwischen einer Anspar- und einer Existenzgründerrücklage

Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sei auch bereits vor Vollendung der Betriebseröffnung zulässig. Allerdings reiche es für die Annahme eines Betriebes nicht aus, wenn lediglich erste Vorbereitungshandlungen getroffen worden seien. Vielmehr müsse die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert sein. In Anschaffungsfällen setze das die verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus.

Als frühstmöglicher Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebes kann nach Meinung des Gerichts eine objektiv erkennbar auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlung in Betracht kommen.

Bei der Ansparabschreibung und der Existenzgründerabschreibung handelt es sich um eine betriebsbezogene und nicht um eine personenbezogene Steuervergünstigung.

Anmerkung: Im Zuge der Unternehmenssteuerreform wurde zum 1. Januar 2008 § 7g EStG neu geregelt. Der Investitionsabzugsbetrag löste die bisherige Ansparrücklage oder Ansparabschreibung ab. Das hier behandelte Urteil ist daher nur für weiter zurückliegende Fälle interessant.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .