Firmenwagen Kleinere Mängel im Fahrtenbuch werden verziehen

Das Fahrtenbuch eines Firmenwagens kann trotz kleinerer Mängel ordnungsgemäß sein, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind und ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hinreichend gewährt ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 10.04.2008, Az.: VI R 38/06) hervor.

Kleinere Mängel im Fahrtenbuch werden verziehen

Im zu Grunde liegenden Fall wurde einer Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den sie auch privat nutzen durfte. Über die Fahrten führte sie ein Fahrtenbuch. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Es beanstandete eine nicht aufgezeichnete Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, sowie zwei Kilometerangaben im Fahrtenbuch, die von Kilometerangaben auf Werkstattrechnungen abwichen. Daraufhin ermittelte es den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen nach der Ein-Prozent-Regelung.

Der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens ergibt, kann nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet werden oder es muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden, aus dem das Verhältnis von dienstlichen zu privaten Fahrten hervorgeht. Wie der BFH auch schon früher betonte, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Private Fahrten und die damit erreichten Gesamtkilometer müssen darin vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (vgl. BFH v. 09.11.2005, Az.: VI R 27/05).

Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass zwar der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs gesetzlich nicht näher bestimmt ist, jedoch die Voraussetzungen im Wesentlichen geklärt sind. So müssten die Aufzeichnungen trotz Mängel eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Wenn die Angaben insgesamt plausibel seien, führten kleinere Mängel nicht zu einer Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, so die Richter. Außerdem müsse der Nachweis möglich sein, wie hoch der Anteil der zu versteuernden Privatfahrten sei.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.