Werkvertragsrecht Gewährleistungsanspruch trotz Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof ist in zwei Fällen der Frage nachgegangen, welche Ansprüche ein Auftraggeber bei mangelhafter Werkleistung hat, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer so genannten Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat (BGH v. 24.04.2008, Az.: VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07).

Gewährleistungsanspruch trotz Schwarzarbeit

Die Richter entschieden: Der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer auch dann Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn der Bauauftrag ohne Rechnung vereinbart war.
Der Unternehmer dürfe sich nicht darauf berufen, dass die Erstellung des Werks ohne Rechnung vereinbart worden ist. Die Ohne-Rechnung-Abrede sei gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig.

In einem der zu Grunde liegenden Fälle (Az.: VII ZR 42/07) machte der Kläger Mängelansprüche wegen fehlerhafter Bauarbeiten geltend. Nachdem eine Terrasse abgedichtet und mit Holz ausgelegt worden war, traten in einer unter der Terrasse liegenden Einliegerwohnung Wasserschäden auf. Im Wesentlichen stritten sich die Parteien darüber, ob der Werkvertrag wegen einer der Steuerhinterziehung dienenden Ohne-Rechnung-Abrede nichtig ist.

Die Richter ließen in ihrem Urteil offen, ob die Ohne-Rechnung-Abrede zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt. Fest steht jedoch, dass sich der Auftragnehmer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede berufen kann.

Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richte sich nach § 139 BGB. Nach dieser Vorschrift ist bei Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages der gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Ein Bauvertrag lasse sich typischerweise nicht wirtschaftlich sinnvoll rückabwickeln.

Die Urteile Az. VII ZR 42/07 und Az. VII ZR 140/07 können Sie auf den Internetseiten des BGH nachlesen.