Gebrauchtwagen Käufer muss nicht mit Unfallschäden rechnen

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – erwarten, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden erlitten hat, die mehr als nur "Bagatellschäden" sind. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (BGH v. 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05).

Käufer muss nicht mit Unfallschäden rechnen

Die Richter führten aus, als Bagatellschäden seien geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzusehen; jedoch keine anderen (Blech-)Schäden, selbst wenn diese keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand gering war. Ebenfalls nicht von Bedeutung sei dabei, ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.

Weiter führten sie aus, dass die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, unerheblich sei, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises beträgt.

Im zu Grunde liegenden Fall kaufte der Kläger bei einer freien Kraftfahrzeughändlerin einen Gebrauchtwagen. In dem Bestellformular war in der Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" maschinenschriftlich "Nein" eingetragen. Einige Monate nach dem Kauf stellte es sich heraus, dass der Wagen am Heck einen Unfallschaden erlitten hatte. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Richter entschieden, dass im vorliegenden Fall von einem Fahrzeugmangel statt von einem Bagatellschaden auszugehen ist. Da das Fahrzeug wegen des Unfallschadens an der Heckklappe bei Gefahrübergang mangelhaft war, habe der Kläger das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Außerdem stellten die Richter in ihrem Urteil grundsätzlich klar: Bei der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" handele es sich lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung, die Angaben des Vorbesitzers wiedergebe. Da sich die Kraftfahrzeughändlerin dabei ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezogen habe, bringe sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, woher die Angaben stammen und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. Daraus könne der Kläger nicht folgern, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft einstehen wolle.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.