Wichtiges Urteil für Handwerker: Haben sie mangelhaftes Material bei einem Lieferanten gekauft und bei einem Kunden verarbeitet, bekommen sie vom Lieferanten nur das mangelhafte Material ersetzt; auf den Kosten für die Auswechslung bleiben sie sitzen, wenn nicht der Lieferant den Mangel schuldhaft herbeigeführt hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH v. 15.07.2008, Az.: VIII ZR 211/07).
Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung
Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger von einer Holzhändlerin Parkettstäbe erworben. Diese erwiesen sich nach ihrer Verlegung jedoch als mangelhaft, was auf einen Produktionsfehler zurückzuführen war. Die Richter entschieden: Der Verkäufer schuldet dem Käufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nur die Lieferung anderer mangelfreier Parkettstäbe.
Die Verlegung dieser mangelfreien Parkettstäbe werde vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst – und zwar auch dann nicht, wenn die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt wurden.
Allerdings könne ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe bestehen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten habe. Dies trifft nach Meinung von Experten jedoch nur selten zu.
Mehr Informationen zu diesem Urteil erhalten Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .