Rücktritt vom Autokauf Kein Anspruch auf Bargeld für in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen

Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs muss der Käufer seinen in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen zurücknehmen. Er kann auch dann kein Bargeld für den angerechneten Betrag verlangen, wenn der Händler den Kredit für den Gebrauchtwagen übernommen hat. Das stellte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil klar (BGH v. 20.02.2008, Az.: VIII ZR 334/06).

Kein Anspruch auf Bargeld für in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen

Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger bei der Beklagten ein Neufahrzeug, während die Beklagte das Altfahrzeug des Klägers übernahm und den restlichen Kredit dafür ablöste. Als der Kläger das Neufahrzeug wegen Mängeln zurückgab, stritten sich die Parteien, ob im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das von der Beklagten übernommene Altfahrzeug rückabzuwickeln sei.

Die Richter entschieden: Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor.

Nach Meinung der Richter bilden der Kaufvertrag über das Neufahrzeug und die Vereinbarung über das Altfahrzeug eine Einheit, so dass in die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das Altfahrzeug einzubeziehen ist. Der Käufer könne bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrags nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen, nicht aber die Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrages.

Die Interessenlage des Verkäufers sei dadurch gekennzeichnet, dass er sich auf die Hereinnahme des Gebrauchtwagens nur einlasse, um einen Neuwagen verkaufen zu können. Vereinbaren die Vertragsparteien die Rückabwicklung des Kaufvertrags, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens verlangen. Der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.