Arbeitsrecht Kündigung leistungsschwacher Mitarbeiter

Ein Arbeitgeber ist berechtigt, minderleistende Mitarbeiter zu kündigen. Die Kündigung kann dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten vorwerfbar verletzt, indem er fehlerhaft arbeitet. Eine überdurchschnittliche Fehlerhaftigkeit ist ein klares Indiz für eine vorwerfbare Pflichtverletzung. Das entschied das Bundsarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil zur Kündigung eines Betriebs, der dem Kündigungsschutzgesetz unterlag (BAG v. 17.1.2008, Az.: 2 AZR 536/06).

Kündigung leistungsschwacher Mitarbeiter

Im zu Grunde liegenden Fall warf ein Arbeitgeber einer Lager- und Versandarbeiterin im Sorter-Versand vor, deutlich mehr Fehler zu machen als Kollegen, die mit vergleichbarer Arbeit beschäftigt waren. Da sich trotz zweier Abmahnungen nach Meinung des Arbeitgebers die Leistung der Mitarbeiterin nicht verbesserte, kündigte er ihr verhaltensbedingt. Dagegen erhob die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage.

Wie die Richter ausführten, genügt ein Arbeitnehmer seiner Vertragspflicht, „wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.“ Eine verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer könne jedoch nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer durch fehlerhaftes Arbeiten seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorwerflich verletzt. Ein Anhaltspunkt dafür kann eine längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen sein.

Um eine Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Mitarbeiter aussprechen zu können, muss der Arbeitgeber nicht nur eine überdurchschnittliche Fehlerhäufigkeit beweisen, sondern auch nachweisen können, dass der Mitarbeiter fehlerhaft gearbeitet und dadurch seine vertraglichen Pflichten vorwerfbar verletzt hat.

Insoweit gelten, so das BAG, die Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast: Kommt es zu einem Prozess, so muss zunächst der Arbeitgeber darlegen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum die durchschnittlichen Leistungen unterschritten haben. Daraufhin muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Ein denkbarer Einwand wäre zum Beispiel, dass das zur Verfügung gestellte Werkzeug oder Material schlecht ist. Legt der Arbeitnehmer derartige Umstände nicht plausibel dar, so gilt das schlüssige Vorbringen des Arbeitgebers als zugestanden und es ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft.

Dieses Urteil gilt nur für Betriebe, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitnehmer, deren Arbeitverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat, genießen Kündigungsschutz bereits dann, wenn sie in einem Betrieb mit in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern tätig sind, die vor dem 1. Januar 2004 eingestellt worden sind. Sie haben also nach altem Recht Bestandsschutz.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de nachlesen. Das Kündigungsschutzgesetz finden Sie unter gesetze-im-internet.de .