Ein Erbe kann den von einem Erblasser nicht mehr ausgenutzten Verlustvortrag nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Der Bundesfinanzhof änderte jetzt mit einem Beschluss seine jahrelange ständige Rechtsprechung (BFH v. 17.12.2007, Az.: GrS 2/04).
Verlustabzug nicht vererbbar
Der BFH entschied, dass ein Übergang des nicht ausgenutzten Verlustvortrags vom Erblasser auf den Erben weder auf zivilrechtliche noch auf steuerliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden könne. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit einer einzelnen natürlichen Person.
Dieses Urteil gilt für alle Erbfälle, die am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten. Die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH ist weiterhin für alle Erbfälle, die bis einschließlich des Tages der Veröffentlichung des Beschlusses eingetreten sind, anzuwenden.
Den Beschluss des BFH können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.